Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung

ELV 2004

§ 2 Zuständigkeiten

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.

§ 1 § 3